LG Osnabrück, Urt. v. 11.4.2007, Az.: 2 O 575/04
Schmerzensgeld: 60.000,00 € (nach Indexanpassung heute: 73.303,00 €)
Behandlungsfehler: Fehlerhaft behandelte Hirnblutung
Hintergrund: Der Beklagten war vorzuwerfen, dass ihre Mitarbeiter es unterlassen haben, unverzüglich eine Lumbalpunktion durchzuführen, um den begründeten Verdacht auf eine Subarachnoidalblutung (SAB) entweder auszuschließen oder zu bestätigen, um dann weitere Behandlungsmaßnahmen schnellstmöglich einzuleiten, und zwar trotz der Tatsache, dass der Kläger bei Aufnahme im Hause der Beklagten unter heftigsten Kopfschmerzen, die dem Grad 10 entsprachen, gelitten und sich sein Zustand krisenhaft innerhalb der ersten halben Stunde nach seinem Eintreffen auf der neurologischen Station verschlechtert hat. Dies hat dazu geführt, dass er eine Rezidiv-SAB und in Folge davon eine Glaskörpereinblutung im Rahmen der SAB erlitt (sogenanntes Terson-Syndrom, TS), welches zur Folge hatte, dass sein rechtes Auge nunmehr punktuell erblindet ist und sein linkes Auge nur eine Sehschärfe von 0,1 aufweist.
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