Rechtlicher Blog Schmerzensgeld

Krankgeschrieben – und wer zahlt?

Neben dem Anspruch auf Schmerzensgeld steht dem Geschädigten nach einem ärztlichen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler, nach der Verletzung durch ein Tier oder nach einem Verkehrsunfall, ein Ersatz des Verdienstausfallschadens zu.

Ein Verdienstausfallschaden entsteht immer dann, wenn der Betroffene an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit entweder vorübergehend oder dauerhaft gehindert ist. Das schädigende Ereignis trifft den Betroffenen daher nicht nur gesundheitlich, sondern kann auch zu einer spürbaren Einkommenslücke führen. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens soll genau diese Lücke ausgleichen.

Wie wird der Verdienstausfall berechnet?

Bei der Berechnung der Schadenshöhe werden nicht nur Grundgehalt bzw. Lohn, sondern gegebenenfalls auch variable Bestandteile wie Boni oder Provisionen sowie verpasste Entwicklungsschritte berücksichtigt.

Für die Ermittlung des Verdienstausfallschadens ist die Berücksichtigung der anzurechnenden Leistungen mit gleicher Zielrichtung (Vorteilsausgleichung) von zentraler Bedeutung. Angestellte erhalten nach der sechswöchigen Entgeltfortzahlung Leistungen, die auf den Verdienstausfall anzurechnen sind. Hierunter fallen in der Regel:

  • Krankengeld,
  • Arbeitslosengeld I (wenn es den fehlerbedingten Ausfall kompensiert),
  • Übergangsgeld/Reha-Leistungen sowie Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrenten, soweit sie denselben Erwerbsausfall betreffen.

Aber auch Selbständige treffen Verdienstausfälle unmittelbar in der Ertragslage. Die Berechnung erfolgt anhand einer Auswertung der BWAs, Jahresabschlüsse und Steuerbescheide.

Die Berechnung des Verdienstausfalls kann komplex und zeitaufwändig sein. Konzentrieren Sie sich auf Ihre Genesung – die Berechnung der Ansprüche übernehmen wir für Sie.