LG Stade, Urt. v. 14.03.2024, Az.: 4 O 96/22
Schmerzensgeld: 100.000,00 €
Hintergrund: Der 65-jährige Kläger stellte sich bei seinem Hausarzt mit Sehstörungen und Stirnschmerzen vor. Dies veranlasste den Hausarzt jedoch nicht, weitergehende Befunde zu erheben. Nach weiteren 11 Tagen stellte sich der Kläger wiederum bei seinem Hausarzt mit den gleichen Beschwerden vor. Erneut ging der Arzt den Beschwerden des Klägers nicht weiter nach. Erst 15 Tage nach der ersten Vorstellung beim Hausarzt wurde die eigentliche Diagnose Arteriitis temporalis gestellt. Zwei weitere Tage später erblindete der Kläger unumkehrbar vollständig. Bei rechtzeitiger Diagnose hätte durch eine Cortisontherapie die Erblindung zu einem hohen Prozentsatz verhindert werden können. Das Gericht hat festgestellt, dass dem Hausarzt grobe Behandlungsfehler nachzuweisen sind, da er auf die Beschwerden des Klägers bei den ersten beiden Vorstellungen nicht ausreichend reagierte.
Der Kläger hat Pflegegrad 3 und benötigt im Alltag die Unterstützung seiner Lebensgefährtin. In seiner Wohnung, in der er seit 20 Jahren lebt, kann er sich selbst versorgen. Vor der Erblindung war der Kläger im Tanzsport aktiv und verreiste regelmäßig.
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