Rechtlicher Blog Schmerzensgeld

Behandlungsfehler: Inkomplette Querschnittslähmung durch Sturz von einer Brücke in Suizidabsicht, die behandlungsfehlerhaft verkannt wurde

OLG Hamm, Urt. v. 20.12.2022, Az.: 26 U 15/22

Schmerzensgeld: 120.000,00 €

Hintergrund: Der 25-jährige Kläger stürzte sich von einer Brücke in Suizidabsicht und erlitt durch den Sturz eine inkomplette Querschnittslähmung, diverse Frakturen an Armen und Beinen einschließlich der Gelenkbereiche sowie verschiedene Weichteilschäden nicht zuletzt im Bauchraum. Die akute Suizidgefahr wurde nach den Feststellungen des Gerichts seitens der Ärzte, bei denen sich der Kläger diesbezüglich in Behandlung befand, fehlerhaft nicht erkannt. Er musste fast ein Jahr stationär im Krankenhaus mit vielen Operationen behandelt werden. Wegen der inkompletten Querschnittslähmung mit neurogener Blase, der Versteifung einiger Wirbelkörper und einer irreversiblen Schädigung beider Fußgelenke ist der Kläger dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen. Der konkrete Suizidversuch hätte nach den Feststellungen des Gerichts im Falle einer fachgerechten Behandlung verhindert werden können, sodass dem Kläger Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche zustanden.

Das Schmerzensgeld wurde der Höhe nach unter Berücksichtigung des jungen Alters des Klägers sowie der psychischen Grunderkrankung und den damit verbundenen Belastungen, die bereits vor dem Sturzereignis vorhanden waren, für angemessen erachtet. Mit dem Schmerzensgeld sollte dem Kläger ein finanzieller Ausgleich für seine unnötigen körperlichen Leiden und Einschränkungen und den damit verbundenen zusätzlichen Verlust an Lebensfreude verschafft werden.

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