LG Wuppertal, Urt. v. 11.03.2022, Az.: 2 O 309/19
Schmerzensgeld: 100.000,00 €
Hintergrund: Der 23-jährige Kläger hat durch einen groben Diagnoseirrtum hinsichtlich einer nicht notwendigen Wirbelsäulenoperation (Versteifungsoperation der LWS) einen chronischen Nervenschaden im Spinalkanal durch die eingesetzten Schrauben mit Alltagseinschränkungen erlitten. Die Lage der Schrauben wurde trotz weiterer durchgeführter Operationen nicht durch eine CT-Aufnahme kontrolliert. Zur dauerhaften Behandlung der chronischen Schmerzen musste eine Schmerzpumpe implantiert werden, die regelmäßig operativ ausgewechselt werden muss. Zu mehreren Zeitpunkten binnen eines Zeitraumes von etwa 14 Monaten hätte der Beklagten das fehlerhafte Handeln durch – laut Urteil – einfachste Kontrollüberlegungen auffallen müssen.
Sie haben Fragen oder möchten uns Ihren eigenen Fall schildern? Gerne können Sie sich bei uns für eine unverbindliche Erstberatung melden.