Rechtlicher Blog Schmerzensgeld

Aufklärungsfehler vor einer Meningeomoperation

OLG Köln, Urt. v. 20.04.2026, Az.: 5 U 105/23

Schmerzensgeld: 30.000,00 €

Hintergrund: Bei der Klägerin wurde nach einem Krampfanfall ein Meningeom, also ein Hirnhauttumor, festgestellt. Die zunächst für einen späteren Zeitpunkt geplante Operation wurde kurzfristig auf den nächsten Morgen vorverlegt. Nach dem Eingriff verblieben eine Fußheberparese, Sensibilitätsstörungen am Fuß und Muskelschwund im linken Bein. Die Klägerin ist beim Gehen eingeschränkt, kann nur noch kurze Strecken zurücklegen und trägt eine Fußheberorthese.

Das OLG Köln stellte keinen Fehler bei der Durchführung der Hirnoperation fest. Die Haftung beruhte vielmehr auf Aufklärungsfehlern: Die Risikoaufklärung am Vorabend der vorgezogenen Operation ließ der Klägerin unter den konkreten Umständen nicht ausreichend Zeit für eine freie, wohlüberlegte Entscheidung. Unmittelbar danach begannen bereits die Operationsvorbereitungen. Zudem war die Information unzutreffend, eine Verlegung in ein heimatnahes Krankenhaus sei wegen fehlender Transportfähigkeit nicht möglich. Nach den Feststellungen des Gerichts bestand dagegen eine Verlegungsmöglichkeit.

Nicht sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden waren der Operation zuzurechnen. Insbesondere behandelte das Gericht die Epilepsieneigung und die notwendige Einnahme von Antiepileptika als Folgen der Grunderkrankung, nicht als Operationsfolgen. Deshalb reduzierte das OLG das erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld auf 30.000,00 €.

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