OLG Dresden, Urt. v. 09.01.2024, Az.: 4 U 2225/22
Schmerzensgeld: 22.000,00 €
Hintergrund: Der Kläger hat nach einer geplanten Operation an seiner Hand (Karpaltunnelspaltung) seine normale Handfunktion weitgehend verloren. Bei dem Eingriff handelte es sich um eine sogenannte Retinakulumspaltung, die „minimalinvasiv“ – also durch sehr kleine Schnitte (Schlüsselloch-Methode) – durchgeführt wurde.
Bei diesem minimalinvasiven Verfahren gibt es im Vergleich zu einer klassischen, „offenen“ Operation mit einem größeren Schnitt ein erhöhtes Risiko: Es besteht die Gefahr, dass der Eingriff nicht vollständig gelingt und sich der Zustand der Hand danach massiv verschlechtert. Weil dieses im Vergleich erhöhte Risiko besteht, hätten die Ärzte den Patienten vorab umfassend über unterschiedliche Möglichkeiten der Schnittführung aufklären müssen. Sie hätten ihm erklären müssen, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, die Schnitte zu setzen (Alternativaufklärung). Dies ist vorliegend jedoch unterblieben.
Das mit der Operation verbundene Risiko einer massiven Befundverschlechterung hatte sich hier nach der Operation realisiert. Als Folge davon musste sich der Kläger zahlreichen Folgeoperationen unterziehen. Die betroffene Hand des Klägers blieb im Ergebnis dennoch global funktionsgemindert.
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