Ärztliche Behandlungsfehler treffen Patienten oft schwer. Kommt es durch einen Behandlungsfehler oder einen Aufklärungsfehler zu einer Verletzung von Körper oder Gesundheit, kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Das Schmerzensgeld soll erlittene Schmerzen, Leiden und Einschränkungen der Lebensqualität ausgleichen und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger für das zugefügte Unrecht einzustehen hat.
Im Arzthaftungsrecht geht es dabei häufig um Behandlungsfehler, Diagnosefehler, Organisationsfehler oder Aufklärungsmängel. Schmerzensgeldansprüche kommen aber nicht nur im Medizinrecht in Betracht, sondern etwa auch nach Verkehrsunfällen, bei Tierhalterhaftung oder bei anderen Körper- und Gesundheitsverletzungen. Bei schweren Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann außerdem ein eigenständiger Anspruch auf Geldentschädigung bestehen.
Die Höhe des Schmerzensgeldes wird von den Gerichten im Wege einer Gesamtabwägung bestimmt – eine feste Formel hierfür gibt es nicht: Maßgeblich ist stets eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Besonders wichtig sind dabei Art, Schwere und Dauer der Beeinträchtigung, notwendige Behandlungen oder Operationen, Dauerfolgen sowie die konkreten Auswirkungen auf Alltag, Beruf und Lebensführung des Betroffenen.
Schmerzensgeldansprüche sind grundsätzlich vererblich. Verstirbt der Geschädigte, geht ein bereits entstandener Anspruch auf die Erben über. In diesen Fällen steht nicht mehr die Genugtuungsfunktion im Vordergrund, sondern der Ausgleich des erlittenen Leids, was sich regelmäßig mindernd auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirkt. Dies bedeutet: Bei der Bemessung kann und darf nur das Leid berücksichtigt werden, das bis zum Tod tatsächlich eingetreten und für den Verstorbenen zugleich auch wahrnehmbar war. Der Tod als solcher wird nicht über das Schmerzensgeld ausgeglichen.
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