OLG Bamberg, Urt. v. 24.04.2023, Az.: 4 U 16/20
Schmerzensgeld: 350.000,00 €
Hintergrund: Aufgrund einer Uterusruptur durch die eine Unterversorgung der Klägerin eingetreten ist, erlitt diese eine Asphyxie sowie in der Folge eine schwere Zerebralparese mit Tetraspastik. Verantwortlich hierfür war ein festgestellter Befunderhebungsfehler: Unterlassene punktuelle Kontrolle fetaler Herztöne im Hochrisiko‑Setting zwischen 9:00 und 9:35 Uhr. Die Risikokonstellation war im hiesigen Fall besonders zu beachten aufgrund einem bereits auffälligen CTG, bekannter Schmerzspitzen der Mutter und einem Zustand nach Sectio.
Die Klägerin musste reanimiert werden und eine weitere pädiatrische Versorgung war erforderlich. Die Klägerin erlitt in der Folge schwere körperliche und kognitive Beeinträchtigungen, die lebenslang andauern werden. Die Klägerin wird dauerhaft und vollständig pflegebedürftig bleiben, wobei auch eine mögliche Verschlechterung der derzeit als durchschnittlich gut empfundenen Lebensqualität möglich ist. Die Klägerin ist aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten in der Lage ist, ihre Einschränkungen zu erkennen. Daher ist aus gerichtlicher Sicht das Maß ihrer Lebensbeeinträchtigung nicht mit den Fällen einer völligen Zerstörung der Persönlichkeit bei einer Hirnschädigung infolge eines Behandlungsfehlers bei der Geburt gleichzusetzen.
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