OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.02.2025, Az.: 8 U 8/21
Schmerzensgeld: 720.000,00 €
Hintergrund: Der Kläger erlitt bei der Geburt schwere Hirnschäden. Zu Lasten des verklagten Klinikums wurden hierbei diverse Behandlungsfehler festgestellt: Zunächst wurde die Betreuung einer Hochrisikoschwangerschaft in einer Klinik ohne neonatologische Intensivstation als grob fehlerhaft eingestuft. Weiterhin wurde es ärztlicherseits versäumt, die Patientin in ein spezialisiertes Perinatalzentrum zu verlegen, obwohl dies medizinisch geboten war. Schließlich wurde auch die Notwendigkeit eines Kaiserschnitts zu spät erkannt und daher zu spät durchgeführt. Dies hatte für das Kind schwerste gesundheitliche Konsequenzen:
Die menschliche Persönlichkeit ist seit seiner Geburt vollständig und unwiderruflich zerstört. Er ist ein Schwerstpflegefall. Das Kind leidet dauerhaft unter seinem Zustand. Die Hirnschädigungen haben auch zu einer Reihe von jedenfalls teilweise sehr schmerzhaften Folgeerkrankungen geführt, die zu einer erheblichen Belastung führen. Er musste sich bereits in seinen ersten Lebensjahren mehreren operativen Eingriffen, wie der Anlage eines Gastrostomas, eines Cochlearimplantats, einer Baclofenpumpe und einer Hüft-OP unterziehen (keine abschließende Aufzählung), um die vielfältigen mittelbar durch seine Hirnschäden ausgelösten Beschwerden zu bekämpfen. Er leidet auch an gravierenden Seh- und Hörstörungen, einer Blasenentleerungsstörung und einer Niereninsuffizienz. Das Leben des Klägers ist in ungewöhnlicher Weise beschwerlich und qualvoll.
Im gleichen Verfahren wurde auch den Eltern des Kindes ein Schmerzensgeldanspruch (jeweils 10.000,00 €) zugesprochen.
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