OLG Hamm, Urt. v. 02.02.2024, Az.: 26 U 36/23
zugesprochenes Schmerzensgeld: 50.000,00 €
Hintergrund: Die 58-jährige Klägerin wurde zweimal an der Wirbelsäule operiert. Diese Operationen waren wegen eines Aufklärungs- und daher Einwilligungsmangels rechtswidrig. Sie musste sich einer anschließenden Reha-Maßnahme unterziehen und ambulante Krankengymnastik wahrnehmen. Die Klägerin litt nach den Operationen unter fortbestehenden Schmerzen und Beeinträchtigungen, die ihr aufgrund der schon bestehenden degenerativen Grunderkrankung der Wirbelsäule auch ohne die Eingriffe mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in vollem Umfang erspart geblieben wären. Ohne die Operationen wäre es bei einer konservativen Behandlung über mehrere Monate bis hin zu 8 Jahren ebenfalls zu einer Beschwerdelinderung mit hinnehmbaren Beeinträchtigungen gekommen. Das Schmerzensgeld soll der Klägerin einen finanziellen Ausgleich für die ohne wirksame Einwilligung und daher rechtswidrig erfolgten Operationen und die damit verbundenen Schmerzen und Beeinträchtigungen verschaffen.
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