OLG Hamburg, Urt. v. 05.09.2024, Az.: 1 U 95/23
Schmerzensgeld: 800.000,00 €
Hintergrund: Bei der Geburt des Klägers kam es zu Verstößen gegen den geburtshilflichen und neonatologischen Stand. Es handelte sich um grobe Behandlungsfehler. Es erfolgte keine angemessene Reaktion auf ein pathologisches CTG. Die Pathologie der CTG-Werte als solche wurde erkannt. Ein Arzt wurde jedoch in der Folge fehlerhaft nicht informiert. Die zuständige Hebamme hat hierdurch die Verantwortung für den Geburtsvorgang deutlich zu spät an den Facharzt abgegeben. Zudem hat die zuständige Hebamme in der Austreibungsphase die kindlichen Herztöne nicht durchgehend überwacht. Durch diese Verstöße hat der Kläger die folgenden lebenslang bestehenden Beeinträchtigungen erlitten: Hypoxisch-ischämische Encephalopathie mit spastisch-dystonischer Cerebralparese, ausgeprägte Tetraspastik mit hoher Spastizität, strukturelle Epilepsie (Implantation einer intrathekalen Baclofenpumpe), Schluck- und Essstörung (mittlerweile nahezu ausschließliche Ernährung über eine PEG-Sonde, die der Kläger eine Jahre zuvor erhielt), neurogene Skoliose, im Alter von 13 Jahren musste wegen beidseitiger Kniebeugekontrakturen eine Operation zur intramuskulären Verlängerung im Bereich Oberschenkelmuskulatur sowie eine Epiphyseodese im Femurbereich beidseits durchgeführt werden.
Nur mit Hilfsmitteln bzw. Unterstützung kann der Kläger sitzen, stehen und sich bewegen. Er muss nachts umgelagert werden und erhält nachts eine kontinuierliche Sauerstoffgabe. Durch schere Bronchitiden und Pneumonien waren mehrfache stationäre Behandlungen erforderlich. Bei sämtlichen Verrichtungen und Situationen des täglichen Lebens, auch in der Schule, ist der Kläger sein Leben lang, ohne Hoffnung auf Besserung auf ein bis zwei Pflegekräfte angewiesen. Der Kläger muss sich umfassenden Therapien unterziehen. Der GdB beträgt 100 % mit den Merkzeichen G, aG und H.
Der Kläger weiß um seine Schwerstbeeinträchtigung und leidet deshalb in besonderem Maße unter ihr, da er angesichts seiner intellektuellen Fähigkeiten in der Lage ist, das Ausmaß seiner eigenen Einschränkungen im Vergleich zu den Entfaltungsmöglichkeiten seiner Mitmenschen genau zu erfassen. Aus Sicht des Senats handelt es sich bei dieser Angelegenheit um einen absoluten Extremfall.
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